§ 1 Die von der Garantie umfassten Teile
1. Die Garantie umfasst alle mechanische, elektrischen, elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Bauteile des im Vertrag näher
bezeichneten Fahrzeuges, die zum Originallieferumfang des Herstellers gehören und soweit sie nicht durch die folgenden Ziffern 2. oder 3.
ausgeschlossen sind.
2. Es wird kein Ersatz von Material- und Lohnkosten geleistet für:
- ) Teile, die einem erhöhten Verschleiß unterliegen, wie: Achslager, Ausrücklager, Bremsklötze, Bremsbelege, Bremsbacken, Bremsscheiben,
Bremstrommeln, Bremsleitungen; Scheibenwischer-Blätter, -Düsen, -Arme und Profilgummis; Kupplungsdruckplatte,
Kupplungsscheibe sowie Einstellarbeiten der Kupplung; Spurstangen; Spurstangenköpfe, Querlenkerlager, Verschleißteile des Fahrwerks wie
Fahrwerkstoßdärnpfer, Federbeine, Fahrwerksfedern, Stabilisatoren, Fahrwerkeinstellung/Vermessung (wohl aber die Niveauregulierung).
Diese beispielhafte Auflistung ist jedoch nicht abschließend;
- ) Teile die bei Wartungs-oder Pflegearbeiten regelmäßig ausgetauscht werden;
- ) sämtliche Einstellarbeiten, Softwareupdates und Resets ohne schadenverursachendes Teil, Bremsenwartung;
- ) Filter/Dichtungen des Kraftstoffsystems, Reinigung/Einstellung der Kraftstoffanlage;
- ) Starter-, Stütz-und Hybridbatterien, Batterien des Elektro-Antriebs (Plege/Nachladen/Tauschen);
- ) Kontrolle von Flüssigkeitsständen sowie Betriebs- und Hilfsstoffe wie Kraftstoffe, Chemikalien (wohl aber die Befültung der Klimaanlage im
Garantiefall), Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel, Filter;
- ) Kühl- und Heizwasserschläuche, Hydraulikleitungen -schläuche und -behälter;
- ) Antriebsriemen von Nebenaggregaten sowie der Austausch derer, Keilriemen- , Keilrippenriemen-Austausch;
- ) Auspuffanlage, ausgenommen jedoch Katalysator und/oder Russpartikelfilter;
- ) Fahrzeugs chlüssel, Funkfernbedienung/- sender und - empfänger, Batterien der Fernbedienung, Glühlampen, Xenonbrenner, Türschlösser
und mechanische Teile der Schließanlage, Beleuchtung (auch in Form von Leuchtdioden), Leuchtmittel,
Fahrzeugverkabelung/Lichtleitertechnik;
- ) Reifen/Räder, Stahl- und Alufelgen, Radzierdeckel, Auswuchten;
- ) Einstellarbeiten an Kofferraum, Schiebe- und Lamellendach, Verdeck, Fahrzeugtüren, Motorhaube; Wassereintritt, Quietsch- und
Klappergeräusche;
- ) Nachziehen von Schrauben und Muttern am gesamten Fahrzeug; Rahmen-, Karosserie- und Zierteile, Kratzer, Lackbeschädigungen,
Lackoberfläche komp1ett, Rost, Scharniere, Türhaltebänder, Hardtops, Verdecke (Verdeckstoffe von Cabrio- und Faltverdecken),
Verdeckscheiben, Spiegel, Scheinwerfer sowie deren Gläser, Fahrzeugscheiben (dieser Ausschluss gilt nicht bei Defekt der elektrischen
Heckscheibenheizung, Spiegelbeheizung und der Antenne), Gepäckhalterungen, Kofferraumabdeckungen, Sitzgestell;
- ) Feuerlöscher, Verbandkasten, Bordwerkzeug, Warndreieck, Zubehör;
- ) Fernsprecheinrichtung und Freisprechanlage, CD-Roms/DVD's für das Navigationssystem, Unterhaltungselektronik anderer Hersteller, Geräte
der Unterhaltungselektronik die nicht durch den Hersteller/Importeur bzw. deren Servicenetze bezogen wurden, selbst wenn sie durch
selbigen eingebaut wurden;
- ) Probefahrten, Funktionskontrollen;
- ) Bezüge (Leder/Stoff), Polsterungen, Dämm- und Fußmatten, Armaturenbrett, Dachhimmel, Innenverkleidungen (auch Koffer-/Motorraum),
Kunststoff,- Leder,- Holz-, Oberflächenmaterialien des Innenraumes, Ziernähte, gesamtes Interieur;
- ) gesamte Reise-/Wohnmobilsonder- und Reise-/Wohnmobilausstattung (inklusive Sonderauf- und -einbauten);
- ) Dichtungen und Abdichtarbeiten jeglicher Art (Ausnahmen: Simmerringe/Wellendichtringe, Antriebswellen- und Lenkmanschetten,
Ventilschaftabdichtungen und Zylinderkopfdichtungen);
3. Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zünd- und Glühkerzen, Schrauben und Muttern fallen nur dann
unter die Garantie, wenn diese im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in Ziffer 2. genannten Teile ihre
Funktionsfähigkeit verlieren und Ihr Ersatz technisch erforderlich ist.
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§ 2 Inhalt der Garantie, Ausschlüsse
1. Variiert ein garantiertes Teil innerhalb der Garantiedauer seine Funktionsfähigkeit aufgrund eines während der Garantiezeit entstähenden
Schadens und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur bzw. Kostenersatz in dem nach diesen
Bedingungen vorgesehenen Umfang;
2. Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden
- ) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
- ) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung;
- ) durch unmittelbare Einwirkung von Tieren (auch Marderbiss), Sturm, Hagel, Frost,Oxydation/Korrosion, Blitzschlag, Erdbeben oder
- ) durch unmittelbare Einwirkung von Verschmorung, Korrosion, Brand oder Explosion, unabhängig davon, ob deren Ursache im inneren des
Fahrzeugs begründet ist oder von außen her auf das Fahrzeug einwirkt;
- ) die mittelbar oder unmittelbar durch Wassereinbruch oder durch Wassereindrang entstehen;
- ) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitlich Eingriffe oder
durch Kernenergie;
- ) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, Verkäufer (.z.B für Produktions-, Fertigungs-, Konstruktions- und Organsationsfehler,
Ersatzteilgarantie usw.) aus Vertrag, auch Reparaturauftrag (z.B. auch Reparaturfehler bei Vorreparaturen) oder aus anderweitigem
Wartungs-, Garantie- und/oder Versicherungsvertrag einzutreten hat oder üblicher weise eintritt.
3. Keine Garantie besteht für Schäden
- ) durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, Ölmangel oder Überhitzung;
- ) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt
wurde;
- ) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazu gehörigen Übungsfahrten entstehen ;
- ) die durch die Veränderung der werksseitigen Konstruktion des Fahrzeugs (z.B. Tuning} oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen
verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;
- ) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht
in Zusammenhang steht;
- ) an Fahrzeugen die vom Käufer mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung (Kurier-, Eil-, Paketdienste)
verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden sind.
Voraussetzung des Ausschlusses der unter 3. aufgeführten Schäden ist, dass deren Eintritt auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Obliegenheitsverletzung des Garantienehmers/Käufers beruht. Die Nachweispflicht für fehlende Fahrlässigkeit oder Vorsatz obliegt dem
Käufer.
4. Eine Garantieleistung setzt voraus, dass
- ) ab Verkauf die vom Verkäufer vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sowie die vom Hersteller empfohlenen Inspektionsarbeiten fristgemäß
beim Verkäufer oder bei einem Kfz-Meisterbetrieb nach Herstellervorgaben durchgeführt worden sind. Der Käufer hat im Zweifel
nachzuweisen, dass fehlend bzw. verspätete Wartungen nicht ursächlich für den Schadenseintritt sind;
- ) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs beachtet worden sind. Der Käufer hat im Zweifel
nachzuweisen, dass eine Nichtbeachtung der Hinweise nicht ursächlich für den Schadenseintritt ist;
- ) am Kilometerzähler vorgenommene Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen und ein Defekt oder Austausch unverzüglich angemeldet
wurden;
- ) der garantiepflichtige Schaden unverzüglich und vor Reparaturbeginn gemeldet wurde.
- ) gegen die Bestimmungen zur Abwicklung {§ 5) nicht verstoßen worden ist.
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§ 4 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung
1. Der Garantieanspruch ist begrenzt auf den Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. Ist der Kaufpreis des Fahrzeuges
niedriger gewesen als der Zeitvvert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf den
Kaufpreis. Davon abweichend kann zur Begrenzung des Garantieanspruchs ein Garantie-Höchstersatz bzw. ein gesonderter Selbstbehalt auf
der Garantiezusage eingetragen sein. Wenn ein besonderer Selbstbehaltbehalt bzw. ein Höchstersatz vereinbart worden ist, wird die nach
diesen Bedingungen ermittelte Ersatzleistung zusätzlich um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt bzw. besteht nur Anspruch bis zu diesem
Höchstersatz.
2. Die Garantie umfasst die Reparatur garantierter Teile durch Ersatz oder Instandsetzung einschließlich der Lohnkosten nach den
Arbeitszeitwerten des Herstellers. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, so beschränkt sich der Garantieanspruch
auf den Wert einer solchen Austauscheinheit einschließlich Aus- und Einbaukosten.
3. Garantlepflichtge Materialkosten werden im Höchstfall nach der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers und ausgehend von der
Betriebsleistung der beschädigten Baugruppe zum Zeitpunkt der Reparatur wie folgt erstattet;
bis 100.000 km 100%
bis 120.000 km 80 %
bis 140.000 km 60 %
über 140.000 km 40 %
Den Differenzbetrag trägt der Garantienehmer als Selbstbehalt.
4. Unter die Garantie fallen nicht
- ) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im direkten Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen;
- ) der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschäden (z.B. Luft-, Fracht-, Entsorgungskosten, Abschleppkosten, Abstellgebühren,
Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht garantierten Bauteilen usw.);
- ) Kosten für Wartungs-, Inspektions-, Pflege-, Lackierungs-, Reinigungsarbeiten und vergebliche Aufwendungen.
5. Werden gleichzeitig der Garantie unterliegende Reparaturen und nicht der Garantie unterliegende Reparaturen und/oder Inspektionen
durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt.
6. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf R0cktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und
Schadenersatz statt der Leistung aus dem Kaufvertrag.
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