Hotline:
02455 - 930 210
Auch per WhatsApp!
Öffnungszeiten:
Mo - Fr 08.30 - 18.00
Sa 09.00 - 14.00 Uhr
Ansprechpartner

Werksähnliche Vollgarantie

Zusatzgarantie für EU-Neuwagen

 

Vollgarantie abschließen – gehen Sie auf die sichere Seite

Es ist keine Werksgarantie aber eine werksähnliche Garantie.

Klar: Direkt nach dem Erwerb eines nagelneuen Fahrzeugs denkt niemand gern an Werkstattaufenthalte und Defekte. Dennoch lohnt es sich, bereits beim Kauf eines Neuwagens Vorsorge zu treffen, falls doch mal nach Ablauf der Garantiezeit eine größere Reparatur fällig wird.

Jütten & Koolen Automobile bietet Ihnen eine zusätzliche Garantie (werksähnliche Vollgarantie) – wahlweise für 24 oder 36 Monate nach der Garantiezeit und eine Gesamtlaufleistung von bis zu max. 180.000 km. Bei einem Garantiefall werden dann die garantiepflichtigen Lohnkosten nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers erstattet.

Die Zusatzgarantie kann innerhalb der ersten 24 Monate ab der Erstzulassung des Fahrzeuges abgeschlossen werden. Die Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges darf bei Abschluss der Garantie nicht mehr als 40.000 km betragen Sie gilt im Inland sowie bei Urlaubs- und Geschäftsfahrten auch im europäischen Ausland. Außerdem ist sie an das Fahrzeug gebunden und geht bei dessen Weiterverkauf auf den Erwerber über.

Es gelten die Bedingungen der Vollgarantie RealGarant

Für Fahrzeuge mit zweijähriger Herstellergarantie   -   Annahmerichtlinie 1 Jahr / 10.000 km

12 Monate Garantie bis 180.000 km

bis 150KW/204PS von 151KW/205PS  bis  200KW/272PS
139 € 239 €
Erdgas-  (CNG) oder Flüssiggas-  (LPG) Fahrzeuge 50 % Aufschlag auf den normalen Preis

24 Monate Garantie bis 180.000 km

bis 150KW/204PS von 151KW/205PS  bis  200KW/272PS
298 € 479 €
Erdgas-  (CNG) oder Flüssiggas-  (LPG) Fahrzeuge 50 % Aufschlag auf den normalen Preis

36 Monate Garantie bis 180.000 km

bis 150KW/204PS von 151KW/205PS  bis  200KW/272PS
477 € 749 €
Erdgas-  (CNG) oder Flüssiggas-  (LPG) Fahrzeuge 50 % Aufschlag auf den normalen Preis

 

Für Fahrzeuge mit dreijähriger Herstellergarantie   -   Annahmerichtlinie 3 Jahre / 60.000 km

12 Monate Garantie bis 180.000 km

bis 150KW/204PS von 151KW/205PS  bis  200KW/272PS
169 € 269 €
Erdgas-  (CNG) oder Flüssiggas-  (LPG) Fahrzeuge 50 % Aufschlag auf den normalen Preis

24 Monate Garantie bis 180.000 km

bis 150KW/204PS von 151KW/205PS  bis  200KW/272PS
339 € 539 €
Erdgas-  (CNG) oder Flüssiggas-  (LPG) Fahrzeuge 50 % Aufschlag auf den normalen Preis

36 Monate Garantie bis 180.000 km

bis 150KW/204PS von 151KW/205PS  bis  200KW/272PS
519 € 799 €
Erdgas-  (CNG) oder Flüssiggas-  (LPG) Fahrzeuge 50 % Aufschlag auf den normalen Preis

 

Versicherte Teile

§ 1  Die von der Garantie umfassten Teile
1.    Die Garantie umfasst alle mechanische, elektrischen, elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Bauteile  des im Vertrag näher
       bezeichneten Fahrzeuges, die zum Originallieferumfang des Herstellers gehören und soweit sie nicht durch die folgenden Ziffern 2. oder 3.
       ausgeschlossen sind.

2.   Es wird kein Ersatz von Material- und Lohnkosten geleistet für:

  1. )  Teile, die einem erhöhten Verschleiß unterliegen, wie: Achslager, Ausrücklager, Bremsklötze, Bremsbelege, Bremsbacken, Bremsscheiben,
       Bremstrommeln, Bremsleitungen; Scheibenwischer-Blätter, -Düsen, -Arme und Profilgummis; Kupplungsdruckplatte,
       Kupplungsscheibe sowie Einstellarbeiten der Kupplung; Spurstangen; Spurstangenköpfe, Querlenkerlager, Verschleißteile des Fahrwerks wie
       Fahrwerkstoßdärnpfer, Federbeine, Fahrwerksfedern, Stabilisatoren, Fahrwerkeinstellung/Vermessung (wohl aber die Niveauregulierung).
       Diese beispielhafte Auflistung ist jedoch nicht abschließend;
  2. )  Teile die bei Wartungs-oder Pflegearbeiten regelmäßig ausgetauscht werden;
  3. )  sämtliche Einstellarbeiten, Softwareupdates und Resets ohne schadenverursachendes Teil, Bremsenwartung;
  4. )  Filter/Dichtungen des Kraftstoffsystems, Reinigung/Einstellung der Kraftstoffanlage;
  5. )  Starter-, Stütz-und Hybridbatterien, Batterien des Elektro-Antriebs (Plege/Nachladen/Tauschen);
  6. )  Kontrolle von Flüssigkeitsständen sowie Betriebs- und Hilfsstoffe wie Kraftstoffe, Chemikalien (wohl aber die Befültung der Klimaanlage im 
       Garantiefall), Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel, Filter;
  7. )  Kühl- und Heizwasserschläuche, Hydraulikleitungen -schläuche und -behälter;
  8. )  Antriebsriemen von Nebenaggregaten sowie der Austausch derer, Keilriemen- , Keilrippenriemen-Austausch;
  9. )  Auspuffanlage, ausgenommen  jedoch  Katalysator und/oder Russpartikelfilter;
  10. )  Fahrzeugs chlüssel, Funkfernbedienung/- sender und - empfänger, Batterien der Fernbedienung, Glühlampen, Xenonbrenner, Türschlösser
       und mechanische Teile der Schließanlage, Beleuchtung (auch in Form von Leuchtdioden), Leuchtmittel,
       Fahrzeugverkabelung/Lichtleitertechnik;
  11. )  Reifen/Räder, Stahl- und Alufelgen, Radzierdeckel, Auswuchten;
  12. )  Einstellarbeiten an Kofferraum, Schiebe- und Lamellendach, Verdeck, Fahrzeugtüren, Motorhaube; Wassereintritt, Quietsch- und 
       Klappergeräusche;
  13. )  Nachziehen von Schrauben und Muttern am gesamten Fahrzeug; Rahmen-, Karosserie- und Zierteile, Kratzer, Lackbeschädigungen,
       Lackoberfläche komp1ett, Rost, Scharniere, Türhaltebänder, Hardtops, Verdecke (Verdeckstoffe von Cabrio- und Faltverdecken),
       Verdeckscheiben, Spiegel, Scheinwerfer sowie deren Gläser, Fahrzeugscheiben (dieser Ausschluss gilt nicht bei Defekt der elektrischen
       Heckscheibenheizung, Spiegelbeheizung und der Antenne), Gepäckhalterungen, Kofferraumabdeckungen, Sitzgestell;
  14. )  Feuerlöscher,  Verbandkasten, Bordwerkzeug, Warndreieck, Zubehör;
  15. )  Fernsprecheinrichtung und Freisprechanlage, CD-Roms/DVD's für das Navigationssystem, Unterhaltungselektronik anderer Hersteller, Geräte
       der Unterhaltungselektronik die nicht durch den Hersteller/Importeur bzw. deren Servicenetze bezogen wurden, selbst wenn sie durch
       selbigen eingebaut wurden;
  16. )  Probefahrten, Funktionskontrollen;
  17. )  Bezüge (Leder/Stoff), Polsterungen, Dämm- und Fußmatten, Armaturenbrett, Dachhimmel, Innenverkleidungen (auch Koffer-/Motorraum),
       Kunststoff,- Leder,- Holz-, Oberflächenmaterialien des Innenraumes, Ziernähte, gesamtes Interieur;
  18. )  gesamte Reise-/Wohnmobilsonder- und Reise-/Wohnmobilausstattung (inklusive Sonderauf- und -einbauten);
  19. )  Dichtungen und Abdichtarbeiten jeglicher Art (Ausnahmen: Simmerringe/Wellendichtringe, Antriebswellen- und Lenkmanschetten,
       Ventilschaftabdichtungen und Zylinderkopfdichtungen);
3.   Dichtungen,  Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zünd- und Glühkerzen, Schrauben und Muttern fallen nur dann
      unter die Garantie, wenn diese im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in Ziffer 2. genannten Teile ihre
      Funktionsfähigkeit verlieren und Ihr Ersatz technisch erforderlich ist.

 

§ 2 Inhalt der Garantie, Ausschlüsse
1.   Variiert ein garantiertes Teil  innerhalb der Garantiedauer seine Funktionsfähigkeit aufgrund eines während der Garantiezeit entstähenden
      Schadens und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur bzw. Kostenersatz in dem nach diesen
      Bedingungen vorgesehenen Umfang;

2.   Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden

  1. )  durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
  2. )  durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl unbefugten Gebrauch,  Raub und Unterschlagung;
  3. )  durch unmittelbare Einwirkung von Tieren (auch Marderbiss), Sturm, Hagel, Frost,Oxydation/Korrosion, Blitzschlag, Erdbeben oder
  4. )  durch unmittelbare Einwirkung von Verschmorung, Korrosion, Brand oder Explosion, unabhängig davon, ob deren Ursache im inneren des
       Fahrzeugs begründet ist oder von außen her auf das Fahrzeug einwirkt;
  5. )  die mittelbar oder unmittelbar durch Wassereinbruch oder durch Wassereindrang entstehen;
  6. )  durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitlich Eingriffe  oder
       durch Kernenergie;
  7. )  für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, Verkäufer (.z.B für Produktions-, Fertigungs-, Konstruktions- und Organsationsfehler,
       Ersatzteilgarantie usw.) aus Vertrag, auch Reparaturauftrag (z.B. auch Reparaturfehler bei Vorreparaturen) oder aus anderweitigem
       Wartungs-, Garantie- und/oder Versicherungsvertrag einzutreten hat oder üblicher weise eintritt.

3.   Keine Garantie besteht für Schäden

  1. )  durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, Ölmangel oder Überhitzung;
  2. )  die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt
       wurde;
  3. )  die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazu gehörigen Übungsfahrten entstehen  ;
  4. )  die durch die  Veränderung der werksseitigen Konstruktion des Fahrzeugs (z.B. Tuning} oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen
       verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;
  5. )  durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht
       in Zusammenhang steht;
  6. )  an Fahrzeugen die vom Käufer mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung  (Kurier-, Eil-, Paketdienste)
       verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden sind.
       Voraussetzung des Ausschlusses der unter 3. aufgeführten Schäden ist, dass deren Eintritt auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
       Obliegenheitsverletzung des Garantienehmers/Käufers beruht. Die Nachweispflicht für fehlende Fahrlässigkeit oder Vorsatz obliegt dem
       Käufer.

4.   Eine Garantieleistung setzt voraus, dass

  1. )  ab Verkauf die vom Verkäufer vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sowie die vom Hersteller empfohlenen Inspektionsarbeiten fristgemäß
       beim Verkäufer oder bei einem Kfz-Meisterbetrieb nach Herstellervorgaben durchgeführt worden sind. Der Käufer hat im Zweifel
       nachzuweisen, dass fehlend bzw.  verspätete  Wartungen  nicht ursächlich für den Schadenseintritt sind;
  2. )  die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs beachtet worden sind. Der Käufer hat im Zweifel
       nachzuweisen, dass eine Nichtbeachtung der Hinweise nicht ursächlich für den Schadenseintritt ist;
  3. )  am Kilometerzähler vorgenommene  Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen und ein Defekt oder Austausch unverzüglich angemeldet 
       wurden;
  4. )  der  garantiepflichtige Schaden unverzüglich und vor Reparaturbeginn gemeldet wurde.
  5. )  gegen die Bestimmungen zur Abwicklung {§ 5)  nicht verstoßen worden ist.
§ 3 Geltungsbereich der Garantie
Die Garantie gilt für in der Bundesrepubllk Deutschland verkaufte Fahrzeuge innerhalb Europas im geographischen Sinne.

§ 4 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung
1.   
Der Garantieanspruch ist begrenzt auf den Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. Ist der Kaufpreis des Fahrzeuges
       niedriger gewesen als der Zeitvvert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf den
       Kaufpreis.  Davon abweichend kann zur  Begrenzung des Garantieanspruchs ein Garantie-Höchstersatz bzw. ein gesonderter Selbstbehalt auf
      der Garantiezusage eingetragen sein. Wenn ein besonderer Selbstbehaltbehalt  bzw. ein Höchstersatz  vereinbart  worden ist, wird die nach
      diesen Bedingungen ermittelte Ersatzleistung zusätzlich um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt bzw. besteht nur Anspruch bis zu diesem 
      Höchstersatz.
2.   Die Garantie umfasst die Reparatur garantierter Teile durch Ersatz oder Instandsetzung einschließlich der Lohnkosten nach den
      Arbeitszeitwerten des Herstellers. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, so beschränkt sich der Garantieanspruch
      auf den Wert einer solchen  Austauscheinheit einschließlich Aus- und Einbaukosten.
3.   Garantlepflichtge Materialkosten werden im Höchstfall nach der unverbindlichen  Preisempfehlung des Herstellers und ausgehend von der
      Betriebsleistung der beschädigten  Baugruppe zum Zeitpunkt der Reparatur wie folgt erstattet;
      bis    100.000 km 100%
      bis    120.000 km    80 %
      bis    140.000 km    60 %
      über 140.000 km    40  %
      Den Differenzbetrag trägt der Garantienehmer als Selbstbehalt.

4.   Unter die Garantie fallen nicht

  1. )  Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im direkten Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen;
  2. )  der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschäden (z.B. Luft-, Fracht-, Entsorgungskosten, Abschleppkosten, Abstellgebühren,
       Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht garantierten  Bauteilen usw.);
  3. )  Kosten für Wartungs-, Inspektions-, Pflege-, Lackierungs-, Reinigungsarbeiten und vergebliche Aufwendungen.

5.   Werden gleichzeitig der Garantie unterliegende Reparaturen und nicht der Garantie unterliegende Reparaturen und/oder Inspektionen
      durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt.
6.   Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf R0cktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und
      Schadenersatz statt der Leistung aus dem Kaufvertrag.

§ 5 Abwicklung der Garantie

1.   Pflichten des Käufers vor dem Garantiefall:

  1. )  ab Verkauf fristgermäße Durchführung der vom Verkäufer vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sowie der vom Hersteller empfohlenen
       Inspektionsarbeiten beim Verkäufer oder bei einem Kfz-Meisterbetrieb nach Herstellervorgaben;
  2. )  Beachtung der Hinweise des  Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahzeugs;
  3. )  unverzügliche Anmeldung der am Kilometerzähler vorgenommenen Eingriffe, sonstigen Beeinflussungen, eines Defekts oder Austauschs 
       beim Verkäufer.

2.  Pflichten des Käufers nach dem Garantiefall:

  1. )  unverzügliche Schadenmeldung vor Reparaturbeginn beim Verkäufer oder dessen Beauftragter (siehe § 10 dieser Garantiebedingungen);
  2. )  Bereitstellung des Fahrzeuos zur Reparatur oder technischen Beurteilung beim Verkäufer oder einem geeigneten  Kfz-Meisterbetrieb ;
  3. )  Abstirnrroung des Garantiefalls sowie des erforderlichen Reparaturumfangs mit der Beauftragten (siehe § 10) des Garantiegebers ;
  4. )  nach erfolgter Abstimmung des Garantiefalls und Erteilung der Schadennummer, Vorlage der Reparaturrechnung bzw. des Kostenvoran-
       schlags beim Verkäufer bzw. dessen Beauftragten innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum;
  5. )  Erteilung der für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte;
  6. )  jederzeit Zulassung einer Untersuchung der beschädigten Teile;
  7. )  zur Verfüg ung Stellu ng der ersetzten Teile auf Verlangen;
  8. )  Abgabe einer schriftlichen Schadenmeldung auf Verlangen;
  9. )  Vorlage und Übersendung der Rechnungsbelege über durchgeführte Wartungsarbeiten im Original auf Verlangen;
  10. )  nach Möglichkeit Minderung des Schadens;
  11. )  Befolgung der Weisungen des Verkäufers oder dessen Beauftragten.

3.  Regulierungsvoraussetzungen

  1. )  Voraussetzung für die Regulierung gemäß diesen Garantiebedingungen ist zusätzlich  die Erklärung der Beauftragten, dass es sich um einen
       garantienpflichtigen Schaden gemäß diesen Bedingungen handelt (die Beauftragte benennt hierbei eine Schadennummer und erteilt damit
       die Reparaturfreigabe);
  2. )  aus der Reparaturrechnung bzw. dem Kostenvoranschlag müssen die bei der Schadenmeldung  erhaltene Schadennummer, die ausgeführten
       bzw. erforderlichen Arbeiten, die Ersatzteilnummern, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen zu
       ersehen sein ;
  3. )  bei Verletzung einer der unter  § 5 Ziffer 1. und Ziffer 2. genannten Pflichten durch den Käufer ist der Verkäufer von der Leistung frei,
       unabhängig davon, ob dem Verkäufer oder dessen Beauftragten  dadurch die Ermittlung des Eintritts bzw. des Umfangs des 
       Garantieschadens  erschwert wird bzw. wurde.

4.  Pflichten des Verkäufers

  1. )  Durchführung der Reparatur oder Benennung eines geeigneten Kfz-Meisterbetriebes zur Durchführung der Reparatur;
  2. )  Zahlung der garantiepflichtigen Reparaturkosten gemäß Reparaturrechnung bzw. gemäß Kostenvoranschlag;
  3. )  sofern eine Reparatur durch den Verkäufer- oder eines von Ihm  benannten  geeigneten KFZ-Meisterbetriebes  nicht möglich ist (z.B. bei 
       Auslandsaufenthalten), Mitwirkung an der Abstimmung des Garantiefalls und des erforderlichen Reparaturumfangs durch die Beauftragte.
§ 6 Garantiedauer
Die Garantie beginnt zu dem auf der Garantievereinbarung vereinbarten Zeitpunkt und endet mit Ablauf der vereinbarten Garantiedauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
§ 7 Eigentümerwechsel
Bei einem Eigentümerwechsel während der Garantiedauer geht die Garantie nicht auf den neuen Eigentümer über. Eine Abtretung der Garantie vom alten auf den neuen Eigentümer ist nur mit Zustimmung des Verkäufers, mit dem die Garantievereinbarung geschlossen wurde, möglich. Die Garantie erlischt beim  Verkauf an einen gewerblichen Wiederverkäufer.
§ 8 Verjährung
Alle Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren in sechs Monaten nach Eintritt des Schadenfalles.
§ 9 Gesetzliche Sachmangelansprüche
Gesetzliche Sachmangelansprüche des  Käufers bleiben unberüht.
§ 1o Beauftragte
Beauftragte für den Verkäufer im Sinne dieser Garantiebedingungen ist die Real Garant Versicherung AG, Strohgäustraße 5, 73765  Neuhausen a. d. F., www.realgarant.com.
Die Beauftragung betrifft die Abwicklung von Garantieschäden im Namen und imn  Auftrag des Verkäufers.

Es gelten die Bedingungen der Vollgarantie RealGarant.

Vollgarantie RealGarant


Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung unter 02455-930210.