Versicherte Baugruppen
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§ 1 Die von der Garantie umfassten Teile
1. Die Garantie bezieht sich auf alle fest eingebauten mechanischen und elektronische Bauteile des im Vertrag näher bezeichneten Fahrzeuges, die
in der nachfolgend Ziffer 2. genannt sind.
2. Von der Garantie erfasst werden folgende Teile der genannten Baugruppen:
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Motor
Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren, alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden lnnenteile, Zahnriemen mit Spannrolle und zugehöriger Umlenkrolle, Bauteile der Steuerzeitenverstellung, Riemenscheibe, mechanische Kettenspanner, Ventilschaftabdichtungen, Ölabschirmkappen, Wellendichtringe/Simmerringe, Ölkühler, Ölwanne, Öldruckschalter, Ölstandssensor, Ölfiltergehäuse, Schwungscheibe und Antriebsscheibe mit Zahnkranz. |
Schalt-/Automatikgebtriebe
Getriebegehäuse und alle lnnenteile einschließlich Drehmomentwandler, Kupplungsglocke, Nehmer- und Geberzylinder, Zwischengetriebe, Steuergerät des Automatikgetriebes; Aufnahmeplatte für Wandler mit Zahnkranz, Wellendichtringe/Simmerringe, Führungs-/Nadellager, sofern bei einer Getriebereparatur erforderlich. Vom automatisierten Schaltgetriebe das Steuergerät und die Hydraulikeinheit. |
Achs-/Verteilergetriebe
Gehäuse (Front-, Heck- und Allradantrieb) einschließlich aller lnnenteile und Wellendichtringe/Simmerringe. |
Kraftübertragungswellen
Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke, Radlager, Radnaben, Achswellenstümpfe, Befestigungsteile der Antriebswellen, Dichtungsmanschetten und von der Antriebsschlupfregelung (DSTC/DSA, ASR, ASC, EDS, 4Matic) Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät, Schalter, Hydraulikeinheit, Druckspeicher, Ladepumpe sowie Haldexkupplung. |
Fahrdynamiksystem
Steuergeräte (z.B. ESP) und Sensoren. |
Lenkung
Mechanisches oder hydraulisches Lenkgetriebe mit allen lnnenteilen, elektrischer Lenkhilfemotor, Hydraulikpumpe mit allen lnnenteilen, Servolenkungsventil, Lenkspindel, Lenkzwischenwelle, Dichtungsmanschetten, elektronische Bauteile. |
Bremsen
Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik (Druckspeicher und Druckregler), Vakuumpumpe, Radbremszylinder, Bremssattel, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer und vom ABS; elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit, Drehzahlfühler sowie mechanisches ABS. |
Kraftstoffanlage
Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Steuergerät, elektronische Bauteile der Einspritzanlage (z.B. Luftmengen- und Massenmesser, AGR-/EGR-Ventil), mechanische Düsen der Einspritzanlage und Turbolader. |
Elektrische Anlage
Lichtmaschine mit Regler, Anlasser, elektronische Bauteile der Zündanlage mit Zündkabel als Bestandteil derselben, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage, Zündverteiler, elektronische Motorsteuerung, Zündspule, Vorglührelais, Kondensator, Rotor und von der Bordelektrik: Zentralelektrikbox, Kombiinstrument (Schalttafeleinheit), Schaltelemente des Sicherungskastens, Bordcomputer, Steuergeräte des Bordsystems wie BCI, BSI, SAM etc. (ausgenommen jedoch Steuergeräte der Navigation, der Beleuchtungsanlage, des Audiosystems und des Radarsystems), Scheibenwischermotor vorne und hinten, Scheinwerferwischermotor, Heinzungs-/Zusatzlüftermotor sowie Hupe.
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Komfortelektrik
Elektrischer Fensterheber: Schalter, elektrische Motoren, Steuergeräte; Front- und Heckscheibenelemente (ausgenommen Bruchschäden); elektrisches Schiebedach: Schalter, elektrische Motoren, Steuergeräte; Zentralverriegelung: Schalter, elektrische Motoren, Steuergeräte, Magnetspulen sowie Türschlösser. |
Kühlsystem
Wasserkühler des Motors, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Kühler für Automatikgetriebe, Visco-/Thermolüfter, Lüfterkupplung, Thermoschalter, Temperaturfühler, Zuheizer und Kühlmodul. |
Klimaanlage
Kompressor, Kondensator, Lüfter und Verdampfer. |
Abgasanlage
Lambdasonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit dem Ersatz der Lambdasonde, elektronische Bauteile der Abgasreinigungsanlage. |
Sicherheitssysteme
Kontrollsysteme für Airbag und Gurtstraffer (z.B. Airbagsteuergerät, Sensoren), Airbags, Gurtstraffer, Schalter/Kontaktspirale (Lenkrad-Airbag) und Sicherheitsgurt. |
Mobilitätskostenhilfe
Sollte ein garantiepflichtiger Schaden weiter als 100 Kilometer vom Zulassungsort entfernt eintreten, werden kosten für Teleon, Übernachtung, Abschleppdienst, Bahnfahrt und Mietwagen in tatsächlicher Höhe bis zu € 50,- pro Tag im Innland und bis zu € 100,- pro Tag im Ausland, höchstens für drei Tage ersetzt. |
3. Dichtungen. Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zünd- und Glühkerzen, Schrauben und Muttern, fallen nur dann unter die Garantie, wenn diese im Zusammenhang mit, einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der unter die Garantie fallenden Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren und ihr Ersatz technisch erforderlich ist.
4. Keine Garantie besteht für:
- ) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind;
- ) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und
sonstige Schmiermittel; dieser Aussch1uss gilt für isolierte Schäden an diesen Stoffen, sowie in den Fällen, in denen aufgrund eines
Aggregataustausches ein Ersetzen oder Einfüllen dieser Stoffe notwendig ist;
- ) Verschleißteile, dieser Ausschluss gilt für isolierte Schäden an Verschleißteilen, sowie in den Fällen, in denen aufgrund eines
garantiepflichtien Schadens ein Ersetzen oder eine Reparatur von Verschleißteilen notwendig ist:
- ) Kabelbäume
- ) alle nicht direkt oder indirekt bezeichneten Teile, auch wenn diese zu Baugruppen gehören.
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§ 2 Inhalt der Garantie, Ausschlüsse
1. Verliert ein garantiertes Teil innerhalb der Garantiedauer seine Funktionsfähigkeit aufgrund eines während der Garantielaufzeit entstehenden
Schadens und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur bzw. auf Kostenersatz in den, nach diesen
Bedingungen vorgesehenen Umfang.
2. Keine Garantie besteht, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, für Schäden
- ) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
- ) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung;
- ) durch unmittelbare Einwirkung von Tieren (auch Marderbiss), Sturrn, Hagel, Frost, Oxydation/Korrosion, Blitzschlag, Erdbeben oder
Überschwemmung;
- ) durch unmittelbare Einwirkung von Verschmorung, Korrosion, Brand oder Explosion, unabhangig davon, ob deren Ursache im Inneren des
Fahrzeugs begründet ist, oder von außen her auf das Fahrzeug ein wirkt ;
- ) die mittelbar- oder unmittelbar durch Wassereinbruch oder durch Wassereindrang entstehen;
- ) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bügerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe
oder durch Kernenergie;
- ) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, Verkäufer (z.B. für Produktions-, Fertigungs-, Konstruktions- und Organisationsfehler,
Ersatzteilgarantie usw.), aus Vertrag, auch Reparaturauftrag (z.B. auch Reparaturfehler bei Vorreparatur) oder aus anderweitigem Wartungs-,
Garantie- und/oder Versicherungsvertrag, einzutreten hat oder üblicher Weise eintritt.
3. Keine Garantie besteht für Schäden
- ) die durch Verwendungung ungeeigneter Betriebsstoffe, Ölmangel oder Überhitzung entstehen;
- ) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt
wurde:
- ) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;
- ) die durch die Veränderung der werksseitigen Konstruktion des Fahrzeugs (z.B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen
verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen snd;
- ) die durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache entstehen, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit
nachweislich nicht in Zusarnmenhang steht;
- ) an Fahrzeugen, die vom Käufer mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung (Kurier-, Eil-, Paketdienste)
verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden sind.
Voraussetzung des Ausschlusses der unter Ziffer 3. aufgeführten Schäden ist, dass deren Eintritt auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung des Garantienehmers beruht. Die Nachweispflicht für fehlende Fahrlässigkeit oder Vorsatz obliegt dem Käufer.
4. Eine Garantieleistung setzt voraus, dass
- ) ab Verkauf die vom Verkäufer vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sowie die vom Hersteller empfohlenen Inspcktionsarbeiten fristgmäß beim
Verkäufer oder bei einem Kfz-Meisterbetrieb nach Herstellervorgaben durchgeführt worden sind. Der Käufer hat im zweifel nachzuweisen,
dass fehlende bzw. verspätete Wartungen nicht ursächlich für den Schadenseintritt sind;
- ) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs beachtet worden sind. Der Käufer hat im Zweifel
nachzuweisen, dass eine Nichtbeachtung der Hinweise nicht ursächlich für den Schadenseintritt ist;
- ) am Kilometerzähler vorgenommene Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen und ein Defekt oder Austausch unverzüglich angemeldet
wurden;
- ) der garantiepflichtige Schaden unverzüglich und vor Reparaturbeginn gemeldet wurde;
- ) gegen die Besitmmungen zur Abwicklung (§ 5) nicht verstoßen worden ist.
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§ 3 Geltungsbereich der Garantie
Die Garantie gilt für in der Bundesrepublik Deutschland verkaufte Fahrzeuge innerhalb Europas im geographischen Sinne. |
§ 4 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung
1. Der Garantieanspruch ist begrenzt auf den Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. Ist der Kaufpreis des Fahrzeug es
niedriger gewesen als der Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf den
Kaufpreis. Davon abweichend kann zur Begrenzung des Garantieanspruchs ein Garantie-Höchstersatz, bzw. ein gesonderter Selbstbehalt auf
der Garantiezusage eingetragen sein. Wenn ein besonderer Selbstbehalt bzw. ein Höchstersatz vereinbart worden ist, wird die nach diesen
Bedingungen ermittelte Ersatzleistung zusätzlich um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt bzw. besteht nur Anspruch bis zu diesem
Höchstersatz.
2. Die Garantie umfasst die Reparatur garantierter Teile durch Ersatz oder Instandsetzung einschließlich der Lohnkosten nach den
Arbeitszeitwerten des Herstellers. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, so beschränkt sich der
Garantieanspruch auf den Wert einer solchen Austauscheinheit einschließ1ich Aus- und Einbaukosten.
3. Garantiepflichtige Materialkosten werden im Höchstfall nach der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers und ausgehend von der
Betriebsleistung der beschädigten Baugruppe zum Zeitpunkt der Reparatur wie folgt erstattet:
bis 50.000 km 100 %
bis 60.000 km 90 %
bis 70.000 km 80 %
bis 80.000 km 70 %
bis 90.000 km 60 %
bis 100.000 km 50 %
über 100.000 km 40 %
Den Differenzbetrag trägt der Garantienehmer als Selbstbehalt.
4. Unter die Garantie fallen nicht
- ) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht in direktem Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen;
- ) der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschäden (z.B. Luft-, Fracht-, Entsorgungskosten, Abschleppkosten, Abstellgebühren,
Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nict garantierten Bauteilen usw.);
- ) Kosten für Wartungs-, Inspektions-, Pflege-, Lackierungs-, Reinigungsarbeiten und vergebliche Aufwendungen;
5. Werden gleichzeitig der Garantie unterliegende Reparaturen und nicht der Garantie unterliegende Reparaturen und/oder Inspektionen
durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigcn Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt;
6. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises)
und Schadenersatz statt der Leistung aus dem Kaufvertrag.
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§ 5 Abwicklung der Garantie
1. Pflichten des Käufers vor dem Garantiefall
- ) ab Verkauf fristgemäße Durchführung der vom Verkäufer vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sowie der vom Hersteller empfohlenen
Inspektionsarbeiten beim Verkäufer oder bei einem Kfz-Meisterbetrieb nach Herstellervorgaben;
- ) Beachtung der Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs;
- ) unverzügliche Anmeldung der am Kilometerzähler vorgenornmenen Eingriffe, sonstigen Beeinflussungen, eines Defekts oder Austauschs
beim Verkäufer;
2. Pflichten des Käufers nach dem Garantiefall
- ) unverzügliche Schadenmeldung vor Reparaturbeginn beim Verkäufer oder dessen Beauftragten (siehe § 10 dieser Garantiebedingungen);
- ) Bereitstellung des Fahrzeugs zur Reparatur oder technischen Beurteilung beim Verkäufer oder einem geeigneten Kfz-Meisterbetrieb;
- ) Abstimmung des Garantiefalls sowie des erforderlichen Reparaturumfangs mit der Beauftragten (siehe § 1O) des Garantiegebers;
- ) nach erfolgter Abstimmung des Garantiefalls und Erteilung der Schadennummer, Vorlage der Reparaturrechnung bzvv. des
Kostenvoranschlags beim Verkaufer bzw. dessen Beauftragten innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum;
- ) Erteilung der für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte;
- ) jederzeit Zulassung einer Untersuchung der beschädigten Teile;
- ) Zur Verfügung Stellung der ersetzten Teile auf Verlangen;
- ) Abgabe einer schriftlichen Schadenmeldung auf verlangen;
- ) Vorlage und Übersendung der Rechnungsbelege über durchgeführte Wartungsarbeiten im Original auf Verlangen;
- ) nach Möglichkeit Minderung des Schadens;
- ) Befolgung der Weisungen des Verkäufers oder dessen Beauftragten.
3. Regulierungsvoraussetzungen
- ) Voraussetzung für die Regulierung gemäß diesen Garantiebedingungen ist zusätzlich die Erklärung der Beauftragten, dass es sich um einen
garantiepflichtigen Schaden gemäß diesen Bedingungen handelt (die Beauftragte benennt hierbei eine Schadennummer und erteilt damit die
Reparaturfreigabe);
- ) aus der Reparaturrechnung bzw. dem Kostenvoranschlag müssen die bei der Schadenmeldung erhaltene Schadennummer, die ausgeführten
bzw. erforderlichen Arbeiten, die Ersatzteilnummern, die Ersatztellpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen zu
ersehen sein;
- ) bei Verletzung einer der unter § 5 Ziffer 1. und Ziffer 2 . genannten Pflichten durch den Käufer ist der Verkäufer von der Leistung frei,
unabhängig davon, ob dem Verkäufer oder dessen Beauftragten dadurch die Ermittlung des Eintritts bzw. des Umfangs des
Garantieschadens erschwert wird bzw. wurde.
4. Pflichten des Verkäufers
- ) Durchführung der Reparatur oder Benennung eines geeigneten Kfz-Meisterbetriebes zur Durchführung der Reparatur;
- ) Zahlung der garantiepflichtigen Reparaturkosten gemäß Reparaturrechnung bzw. gemäß Kostenvoranschlag;
- ) sofern eine Reparatur durch den Verkäufer oder eines von ihm benannten geeigneten Kfz-Meisterbetriebes nicht möglich ist (z.B. bei
Auslandsaufenthalten), Mitwirkung an der Abstimmung des Garantiefalls und des erforderlichen Reparaturumfangs durch die Beauftragte.
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§ 6 Garantiedauer
Die Garantie beginnt zu dem auf der Garantievereinbarung vereinbarten Zeitpunkt und endet mit Ablauf der vereinbarten Garantiedauer ohne dass es einer Kündigung bedarf; |
§ 7 Eigentümerwechsel
Bei einem Eigentümerwechsel während der Garantiedauer geht die Garantie nicht auf den neuen Eigentürner über. Eine Abtretung der Garantie vom alten auf den neuen
Eigentümer ist nur mit Zustimmung des Verkäufers mit dem die Garantievereinbarung geschlossen wurde möglich. Die Garantie erlischt beim Verkauf an einen gewerblichen Wiederverkäufer. |
§ 8 Verjährung
Alle Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren in sechs Monaten nach Eintritt des Schadenfalles. |
§ 9 Gesetzliche Sachmängelansprüche
Gesetzliche Sachmängelansprüche des Käufers bleiben unberührt. |
§ 10 Beauftragte
Beauftragte für den Verkäufer im Sinne dieser Garantiebedingungen ist die Real Garant Versicherung AG. Strohgäustraße 5, 73765 Neuhausen a. d. F., www .realgarant .com
Die Beauftragung betrifft die Abwicklung von Garantieschäden im Namen und im Auftrag des Verkäufers. |